Zunächst soll mit höheren Einnahmen den steigenden Kosten für die Pflege entgegengewirkt werden. Dafür wird der reguläre Pflegebeitragssatz von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Versicherte ohne Kinder zahlen zusätzlich einen von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöhten Zuschlag. Gleichzeitig werden Versicherte mit Kindern je nach Anzahl der Kinder entlastet. Davon profitieren Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren, indem ab dem zweiten bis zum fünften Kind ein Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten je Kind vom regulären Beitragssatz abgezogen wird.
Die Leistungen hingegen werden schrittweise angehoben:
Die erste Anpassung erfolgt zum 1. Januar 2024 und betrifft die Pflegeleistungen im häuslichen Bereich, die jeweils um 5 Prozent steigen. Außerdem werden die Regelungen zum Pflegeunterstützungsgeld verbessert: Sind Beschäftigte auf Grund der Pflege eines nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung verhindert, können sie es künftig für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr (bisher nur einmalig) für jeden pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch nehmen.
In weiteren Schritten werden sämtliche Geld- und Sachleistungen erhöht: zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Anlehnung an die Preisentwicklung der letzten drei Kalenderjahre.
Das Gesetz sieht auch weitere Anpassungen vor wie zum Beispiel Erhöhungen der Leistungszuschläge in vollstationären Pflegeeinrichtungen ab Pflegegrad 2.
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